AGB Brennholz

AGB BRENNHOLZ DES FORST- & HOLZKONTOR RHEINGAU-TAUNUS AÖR


Stand: 21.09.2026

vorangehende Versionen sind hiermit ungültig, können aber auf begündetes Verlangen eingesehen werden

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für den Verkauf von Brennholz durch vom Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR im Agenturgeschäft für seine Träger und im Handelsgeschäft für Privatwaldbesitzer. Jeweiliger Vertragspartner ist der Lieferant. Der Begriff „Holzkontor“ innerhalb dieser AGB ist gemäß der Definition nach §1 zu verstehen. Diese AGB regelt der Verkauf ausschließlich an Privatkunden:innen für den Eigenbedarf. Vertragspartner:in kann nur sein, wer nach geltendem Recht voll geschäftsfähig ist. Das Mindestalter für den Erwerb von angebotenen Brennholz-Partien ist 18 Jahre. Für Verkäufe an gewerbliche Kundschaft gelten die jeweils gültigen AVZ(B) (Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen). Die Überwachung der geltenden Gesetze und Bestimmungen (Zertifizierung) obliegt den Revierbeauftragten. 

 

§ 2 Definition Brennholz

(1) Das Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR bietet Brennholz im Auftrag seiner Träger ausschließlich in runder Form (nicht weiter bearbeitet) an. Das Holz wird im Regelfall gerückt am Waldweg in langer Form oder in Abschnitten abgegeben. Im Auftrag einzelner Waldbesitzer werden außerdem sog. Flächenlose aus Kronenmaterial angeboten („Schlagabraum“).

(2) Die Baumartenzusammensetzung sowie das Maß ergeben sich aus dem Aufmaß der Revierbeauftragten. Auf Grund des Klimawandels umfasst Brennholz i.dR. Schadholz, d.h. absterbende und abgestorbene Bäume, Stammteile und Äste. Es besteht kein Anspruch der Kundschaft auf frisch geschlagenes oder gesundes Holz. Das Holz soll aus dem Wintereinschlag nach der Bestellung stammen und weist daher bis zur Bereitstellung im Oktober farbliche Veränderungen in Form von Einlaufen an beiden Stammenden auf.

Es entsteht der Kundschaft auch kein Anspruch auf die Ausschließlichkeit einer Baumart.

(3) Regelmäßig besteht Brennholz aus den Stärkeklassen [1b-4] (Mittendurchmesser 15-49cm). Eine Bereitstellung von Über- oder Unterstärken durch den Waldbesitzer ist möglich.

(4) Die Baumartenzusammensetzung von Brennholz:

Laubbrennholz: von 0-100 % Buchenanteil mit allen Harthölzern als Mischpolter, als da wären Eiche, Esche, Ahorn, Roteiche, Birke. -> Der Anspruch auf reine Buchenpolter ist nicht gegeben.

Reine Eiche: selbsterklärend ein Polter mit >90% Eichenanteil

Nadelholz: das Polter kann alle Nadelholzarten als Industrieholz enthalten die bei uns angebaut werden.

 

§ 3 Vermessung

Die Ermittlung des Verkaufsvolumens von gerücktem Holz erfolgt auf Grundlage der RVR („Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland“).

Bei Selbstwerbung von Schlagabraum erfolgt die Maßermittlung durch Schätzung. Die Maßermittlung erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Revierbeauftragten oder in Stellvertretung.

In vielen Fällen werden die Polter mittlerweile auch Gewichtsvermessen, da hier ein sehr gutes Maß ermittelt werden kann.

 

§ 4 Menge

Es besteht kein Anspruch seitens der Kundschaft auf eine Bereitstellung einer Mindestmenge. 

Je Haushalt und Jahr können maximal 15 Fm Brennholz erworben werden. Die Verkaufsmenge kann von den Waldbesitzern auf eine abweichende Menge z.B 5 Fm oder 10 Fm begrenzt werden. Die Bereitstellung von Mehrmengen Brennholz an Vermieter erfolgt gegen Eigenerklärung und gegen Vermietungsnachweis. Diese Bestellungen können nicht auf der Internetseite durchgeführt werden. Hierzu bitte eine Mail an , Stichwort „Brennholz und Vermieter:innen“.

Eine nachträgliche manuelle Umverteilung von Holzmengen auf andere Haushalte ist ausnahmslos nicht möglich.

 

§ 5 Bereitstellung von Brennholz

Das Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR organisiert die Brennholzbestellungen und Fakturierung für Ihre Kommune, diese stellt Brennholz im Rahmen der Verfügbarkeit bereit. Ein Anspruch auf Erfüllung, ganz oder teilweise besteht seitens der Kundschaft nicht. Die Revierbeauftragten versuchen Ihr Möglichstes.

 

§ 6 Bereitstellungszeitraum

Brennholz wird i.d.R. ab Oktober bereitgestellt. Aufgrund höherer Gewalt (anhaltende Nässe, Sturmereignisse, etc.) kann es zu direkten oder indirekten Verzögerungen kommen.

 

§ 7 Bereitstellungsort

Ein Anspruch der Kundschaft auf Bereitstellung von Brennholz im während des Bestellvorgangs ausgewählten Ortsteil besteht nicht. Die Revierbeauftragten versuchen Ihr Möglichstes.

 

§ 8 Kaufvertrag und Widerruf

Mit Abgabe der Bestellung im Online-Brennholzportal sowie der nochmaligen Bestätigung des Bestellangebotes in einer nach dem abgeschlossenen Bestellvorgang zugesandten E-Mail (Double-Opt-in Verfahren) äußert die Kundschaft eindeutig Ihren Willen zum Erwerb des bezeichneten Holzes und erhält die Möglichkeit eine Zusammenfassung ihrer Bestellung herunterzuladen. Der Kaufvertrag kommt mit Zusendung der Holzrechnung durch das Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR mit dem Waldbesitzer  zustande. Das Holz geht nach Bezahlung des Rechnungsbetrages (im Fall der Aufarbeitung außerhalb des Waldes) bzw. mit Beginn des Aufarbeitungszeitraumes (ab i.d.R. 1.10. eines jeden Jahres) nach Ablauf der Widerrufsfrist in den Besitz der Kundschaft über.

Sollte das von der Kundschaft gewünschte Sortiment nicht in ausreichender Menge vorliegen, hat die Kundschaft keinen Anspruch auf Nacherfüllung. Es soll ihr Ersatz angeboten werden.

Das beiderseitige Widerrufsrecht behält seine Gültigkeit. Bestellungen können innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung per E-Mail an:  widerrufen werden.

 

Folgen des Widerrufs:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, muss Ihnen der Zahlungsempfänger/die Zahlungsempfängerin alle Zahlungen, die von Ihnen geleistet wurden, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen nach dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages beim Forst- &Holzkontor Rheingau Taunus eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Holz, das Sie erhalten haben, ist von Ihnen unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an den Ort, an dem Ihnen das Holz im Wald bereitgestellt wurde, zurückzubringen. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen übergeben. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf maximal 149 € pro Festmeter geschätzt. Angesichts der zur Erstellung dieses Dokumentes zur erwartenden Preissteigerungen im Energiebereich, kann der geschätzte Preis unvorhergesehen stark davon abweichen. Auch Preisabweichungen aufgrund von weiteren Transportentfernungen als dem für die Preisberechnung angenommenen Umkreis innerhalb der Bereitstellungskommune kann nicht vorhergesehen werden und wird ausnahmslos durch den Kunden getragen. 

Für einen etwaigen Wertverlust der Waren müssen Sie nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Belehrung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags bzw. der Widerrufsbelehrung im Übrigen unberührt. 

 

Widerrrufsbelehrung

 

Eine Stornierung nach Ablauf der Widerrufsfrist kann vom Forst. & Holzkontor in Absprache mit dem Waldbesitzer zugelassen werden. Diese Einzelfallregelung liegt im Ermessen des Waldbesitzers und zieht eine Stornierungsgebühr von mindestens 25€ jedoch je nach Aufwand nach sich. 

 

 

§ 9 Bereitstellung und Gefahrenübergang

Der Forst- & Holzkontor Rheingau Taunus AÖR versendet (ausschließlich per Mail) eine Rechnung sowie eine Karte, aus der die Lage des Holzes bzw. des Schlagabraums ersichtlich wird.

Das Risiko und die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Sache und die Verkehrssicherungspflicht gehen mit Ablauf der Widerrufsfrist auf den Käufer über. 

Einweisungen vor Ort sind nur in Ausnahmefällen möglich und werden ggf. separat berechnet.

 

§ 10 Aufarbeitung und Abfuhr

Die Bearbeitung oder der Abtransport des Holzes ist nur nach vollständiger Bezahlung zulässig. Bei der Bearbeitung/Abfuhr sind die Rechnungsunterlagen sowie ein Zahlungsnachweis mitzuführen.

Die Aufarbeitung darf ausschließlich außerhalb der in Hessen gültigen Brut- und Setzzeiten stattfinden. Der Aufarbeitungszeitrum beginnt (so durch den Waldbesitzer nicht gesondert geregelt) am 1.10. des auf Bestellung folgenden Jahres und endet mit dem Beginn der Brut und Setzzeiten im darauffolgenden Jahr teilweise bereits Anfang März (hier können abweichende Regelungen gelten). Mitarbeiter:innen des Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR sowie Mitarbeiter:innen des Waldbesitzers und die Revierbeauftragten sind befugt, die Aufarbeitung und/oder den Abtransport des Holzes zu überwachen bzw. zu kontrollieren und zu steuern. Das Befahren der Waldwege zum Zweck der Aufarbeitung und Abfuhr ist ausdrücklich gestattet. Die Waldwege werden nach den Hiebsmaßnahmen i.d.R. wieder als LKW Wege hergerichtet. Das Befahren der Wege erfolgt auf eigene Gefahr.

Unter Abtransport/Abfuhr wird ausdrücklich der Transport verstanden. Kunden die bei der Bestellung die Bearbeitung auf dem eigenen Grundstück auswähglen dürfen das Holz vor dem Transpoirt im Wald nicht einschneiden, da dem Holzkontor hierzu keinerlei Befähigungsunterlagen für den Umgang mit der Motorsäge vorliegen. Soll das Holz vor Abfuhr beispielsweise auf 1 Meterklängen eingeschnitten werden ist während des Bestellvorganges des Bearbeiten im Wald auszuwählen und der „Motorsägenschein“ entsprechend vorzulegen.

 

§ 11 Zahlung/ Rechnungsstellung

Der Kunde erhält als Bereitstellungsmeldung eine Rechnung und eine Karte aus der die Lage des Holzes bzw. des Schlagabraumes (Holz auf der Fläche) ersichtlich. Die Zustellung erfolgt per E-Mail über die bei der Bestellung angegebene E-Mailadresse. Zahlungsziel 14 Tage ohne Abzug von Skonto. Zahlungsziele können in begründeten Fällen abweichen. Das Brennholz bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Walsbesitzers. Bei vorzeitiger Aufarbeitung (vor Begleichung der Rechnung) und/oder Abfuhr erlischt der Anspruch der Kundschaft auf das zugeteilte Brennholz. Das Holz ist dann umgehend an den Bereitstellungsort zu verbringen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf etwaige Berechnung der Aufarbeitung oder des Fuhrlohnes gegenüber dem Holzkontor oder den Waldbesitzern. Das Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR und die Waldbesitzer behalten sich zudem vor, die Kundschaft zeitweise oder vollständig als Brennholzkundschaft nicht mehr zu bedienen.

 

§ 12 Aufarbeitungshinweise für Brennholz beim Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR.

Bei Nichteinhaltung aufgeführter Bedingungen sind das Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR oder die Revierbeauftragten berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einstellen zu lassen. Die Mitarbeiter:innen des Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR sowie die Revierbeauftragten sind berechtigt, die Abfuhr des aufgearbeiteten Holzes zu überwachen und zu kontrollieren.

(1) In FSC-zertifizierten Betrieben (erkennen Sie am Logo unten rechts in der Fußzeile der Rechnung) darf kein Brennholz unter 7 Zentimetern Durchmesser mit Rinde aufgearbeitet werden. Nicht erlaubt ist das Aufarbeiten von Windwürfen, Totholz, Höhlen- Brut- und sonstigen gekennzeichneten Habitatbäumen (H) sowie bearbeitetem Holz, das nicht zugewiesen wurde. Fällarbeiten dürfen ohne gesonderte Erlaubnis nicht durchgeführt werden.

(2) Der verbleibende Baumbestand, die Naturverjüngung sowie wildlebende Tiere sind zu schonen. Das Holz darf nicht an Bäume gestapelt werden. Das Fahren in den Beständen (abseits der Rückegassen) ist verboten.

(3) Das Befahren ausgewiesener Rückegassen ist nur bei geeigneter Witterung (Trockenheit oder Frost) zulässig und bedarf der gesonderten Erlaubnis der Revierbeauftragten oder einer beauftragten Person. Bei Schleppern mit Hydraulikanlage ist ein Öl-Notfallset mitzuführen. Beim Einsatz von Hydraulik-Anbaugeräten ohne Bioöl darf mit dem Schlepper nur auf befestigten Wegen gearbeitet werden. Das Befahren der befestigten Waldwege ist ausschließlich mit geeigneten Fahrzeugen, in schonender Weise und unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse allein auf eigene Gefahr zulässig.

(4) Es gilt nach dem Landeswaldgesetz, dass jeder Waldbesucher sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(5) Da weder über das Forst- & Holzkontor Rheingau - Taunus AöR, die Waldbesitzer, noch über die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsschutz besteht, wird der Abschluss einer entsprechenden privaten Versicherung empfohlen.

(6) Wird ein Fuhrunternehmen mit der Abfuhr beauftragt, so sind Holztransportfahrzeuge mit Ladekran und Erstzulassung ab 01.01.2020 ausschließlich mit biologisch schnell abbaubarem Hydrauliköl zulässig.

(7) Jegliches Abdecken von im Wald gelagertem Holz ist untersagt. (Örtliche Abweichungen möglich)

(8) Die Lagerung muss mit den zuständigen Revierbeauftragten abgesprochen werden.

(9) Zuwiderhandlungen von §14 führen zum unverzüglichen Arbeitsstop sowie zum Verlust der Ansprüche am erworbenen Brennholz. Ein dauerhafter Ausschluss aus dem Brennholzerwerb ist möglich.

 

§ 13 Selbsterklärung des Brennholzselbstwerbers

Mir ist bekannt, dass beim Motorsägeneinsatz die Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere die DGUV Information 214-046 „Sichere Waldarbeiten“ und die DGUV Regel 114-018 „Waldarbeiten“ (Quelle: www.dguv.de), zwingend zu beachten sind. Weiterhin erkenne ich die während des Bestellvorgangs gegeben Informationen und Hinweise an. Ich werde die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (Schutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzhose, Schnittschutzschuhe und Arbeitshandschuhe) und geeignete Arbeitskleidung tragen. Das Verbot der Alleinarbeit und des beeinträchtigenden Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsums vor und während der Arbeit werde ich beachten. Mir sind die Gefahren beim Umgang mit der Motorsäge im Wald bekannt. Ich werde Personen unter 18 Jahren sowie unkundige oder ungeeignete Personen nicht mit der Motorsäge arbeiten lassen. Maschinen und Geräte werden fachgerecht gehandhabt, sie entsprechen den aktuellen Qualitäts- und Sicherheitsstandards (Prüfzeichen: KWF-STANDARD; KWF = Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.V.). Bei der Arbeit mit Sägen und Werkzeugen wird ausreichend Abstand zu anderen Personen eingehalten. Es werden keine Eisenkeile verwendet. An Hängen wird an Stämmen nur von der Bergseite her gearbeitet, Stämme oder Stammteile werden gegen Abrutschen und Wegrollen gesichert und es wird nicht untereinander gearbeitet. Motorsägen werden beim Anwerfen sicher abgestützt. Erste-Hilfe-Material wird stets mitgeführt. Ich verfüge über ausreichend Erfahrung im Umgang mit der Motorsäge und habe erfolgreich einen qualifizierten Motorsägenlehrgang für das erforderliche Aufarbeitungsverfahren absolviert. Bei dem Einsatz der Motorsäge verwende ich nur biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle und zugelassene Sonderkraftstoffe. Baumfällarbeiten bis max. 20 cm Durchmesser in Brusthöhe und bei einfachen Verhältnissen werden nur ausnahmsweise und mit gesonderter schriftlicher Erlaubnis des Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR oder der Revierbeauftragten, und nur bei guten Sichtverhältnissen und nicht bei beispielsweise starkem Wind oder Vereisung, ausgeführt. Im Fallbereich von zwei Baumlängen um den Arbeitsort halten sich keine weiteren Personen auf, ggf. werden die betreffenden Hiebsflächen und Wege abgesperrt. Eine fachgerechte Fälltechnik wird angewandt. Zum Ende eines Arbeitstages werden hängengebliebene Bäume fachgerecht beseitigt oder im Umkreis von zwei Baumlängen mit deutlich sichtbarem Trassierband abgesperrt sowie Wege und Gräben von Holzteilen, Ästen und Schlagreisig freigeräumt. Sofern mein Schlepper nicht über biologisch abbaubares Hydrauliköl verfügt, verwende ich nur zapfwellengetriebene Anbaugeräte. In FSC-zertifizierten Betrieben weise ich zusätzlich mit Hersteller- oder Werkstattbeleg nach, dass meine Maschine nicht auf biologisch abbaubares Öl umrüstbar ist. Das zugewiesene Holz arbeite ich als Privatperson im eigenen Interesse zum Eigenverbrauch auf. Im Zuge dieser weisungsfreien Selbstwerbung werden von mir keine betrieblichen Arbeiten erledigt. Die Selbstwerbung einschließlich Aufarbeitung und Transport des Holzes erfolgt auf eigene Gefahr. Ich stelle das Forst- & Holzkontor Rheingau - Taunus AöR, die Waldbesitzer und deren Mitarbeiter und die Revierbeauftragten ausdrücklich von sämtlichen Ansprüchen aufgrund von Unfällen oder Schäden aus einem Maschinen- und Motorsägeneinsatz oder sonstiger Waldarbeit frei.

 

§ 14 Haftungsausschluss, Haftungsfreistellung

Selbstwerber:innen üben ihre Tätigkeit auf eigene Gefahr aus. Selbstwerber:innen haften gegenüber Dritten dem Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR und Waldbesitzern sowie gegenüber den Revierbeauftragten in vollem Umfang für Schäden aller Art, die von ihnen oder ihren Beauftragten schuldhaft verursacht werden. Dies gilt auch im Verhältnis der Brennholz-Selbstwerber:innen und Helfer:innen untereinander. Wird das Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR, die Waldbesitzer oder die Revierbeauftragten von Dritten für einen Schaden haftbar gemacht, den der/die Selbstwerber:in oder seine/ihre Beauftragten zu vertreten haben, so stellt der/die Selbstwerber:in die Genannten von jeglicher Schadensersatzpflicht und etwaigen Prozesskosten frei. Jegliche Haftung für Schäden, die den Brennholz-Selbstwerbern, ihren Begleitern oder Helfern entstehen, wird hiermit ausgeschlossen.

Dies gilt nicht für vom Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR, den Waldbesitzern oder den Revierbeauftragten oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden an Leben, Leib oder Gesundheit und nicht für solche Schäden, welche von den Genannten grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.

 

§15 ergänzende Regelungen der Waldbesitzer

Der Zugang zum Brennholzbestellportal soll über die Waldbesitzer erfolgen. Jede Kommune hat eine Internetseite über die Sie auf unser Brennholzportal weitergeleitet werden. Auf dieser Seite können die Waldbesitzer weiterführende Regelungen treffen die zu beachten sind. Sollten sie die Bestellseite  nicht über die Internetseite Ihrer Kommune geöffnet haben lesen Sie bitte dort gesonderte Regelungen nach.

Diese Regelungen können u.a. die Lagerung von Brennholz, oder Aufarbeitungszeiten und Aufarbeitungszeiträume betreffen. 

 

§ 16 Salvatorische Klausel & Schriftform

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieser AGB hiervon nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie weitere Vereinbarungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unzulässig.