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AGB Brennholz

AGB Brennholz des Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR

 

 

Stand: 12.09.2023

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für den Verkauf von Brennholz durch den Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR im Agenturgeschäft für seine Träger. Der Begriff „Holzkontor“ innerhalb dieser AGB ist gemäß der Definition nach §1 zu verstehen. Diese AGB regelt der Verkauf ausschließlich an Privatkunden:innen für den Eigenbedarf. Vertragspartner:in kann nur sein, wer nach geltendem Recht voll geschäftsfähig ist. Das Mindestalter für den Erwerb von angebotenen Brennholz-Partien ist 18 Jahre. Für Verkäufe an gewerbliche Kundschaft gelten die jeweils gültigen AVZ(B) (Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen). Die Überwachung der geltenden Gesetze und Bestimmungen (Zertifizierung) obliegt den Revierbeauftragten. Es gelten mindestens die „Aufarbeitungshinweise für Brennholz beim Forst- & Holzkontor Rheingau Taunus AöR“ (§12) sowie die „Selbsterklärung des Brennholzselbstwerbers“ (§13, §14) außerdem die Angaben aus dem Bestellprozess.

 

§ 2 Definition Brennholz

(1) Das Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR bietet Brennholz im Auftrag seiner Träger ausschließlich in runder Form (nicht weiter bearbeitet) an. Das Holz wird im Regelfall gerückt am Waldweg in langer Form oder in Abschnitten abgegeben. Im Auftrag einzelner Waldbesitzer werden außerdem sog. Flächenlose aus Kronenmaterial angeboten („Schlagabraum“).

(2) Die Baumartenzusammensetzung ergibt sich aus dem Aufmaß der Revierbeauftragten. Auf Grund des Klimawandels umfasst Brennholz auch Schadholz, dh. Absterbende und abgestorbene Bäume. Es entsteht der Kundschaft kein Anspruch auf die Ausschließlichkeit einer Baumart.

(3) Regelmäßig besteht Brennholz aus den Stärkeklassen [1b-4] (Mittendurchmesser 15-49cm). Eine Bereitstellung von Über- oder Unterstärken durch das Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR ist möglich.

 

§ 3 Vermessung

Die Ermittlung des Verkaufsvolumens von gerücktem Holz erfolgt auf Grundlage der RVR („Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland“).

Bei Selbstwerbung von Schlagabraum erfolgt die Maßermittlung durch Schätzung. Die Maßermittlung erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Revierbeauftragten oder in Stellvertretung.

 

§ 4 Menge

Es besteht kein Anspruch seitens der Kundschaft auf eine Bereitstellung einer Mindestmenge. Je Haushalt und Jahr können maximal 15 Fm Brennholz erworben werden. Die Bereitstellung von Mehrmengen Brennholz an Vermieter erfolgt gegen Eigenerklärung und gegen Vermietungsnachweis. Diese Bestellungen können nicht auf der Internetseite durchgeführt werden. Hierzu bitte eine Mail an , Stichwort „Brennholz und Vermieter:innen“.

Anderweitig überschrittene Mengen können seitens des Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR storniert werden. Eine nachträgliche manuelle Verteilung von Holzmengen auf andere Haushalte ist ausnahmslos nicht möglich.

 

§ 5 Bereitstellung von Brennholz

Das Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR (Ihre Kommune) stellt Brennholz im Rahmen der Verfügbarkeit bereit. Ein Anspruch auf Erfüllung, ganz oder teilweise besteht seitens der Kundschaft nicht. Die Revierbeauftragten versuchen Ihr Möglichstes.

 

§ 6 Bereitstellungszeitraum

Brennholz wird i.d.R. zwischen Oktober und April bereitgestellt. Aufgrund höherer Gewalt (anhaltende Nässe, Sturmereignisse, etc.) kann es zu direkten oder indirekten Verzögerungen kommen.

 

§ 7 Bereitstellungsort

Ein Anspruch derKundschaft auf Bereitstellung von Brennholz im im Bestellvorgang ausgewählten Ortsteil besteht nicht. Die Revierbeauftragten versuchen Ihr Möglichstes.

 

§ 8 Kaufvertrag

Mit Abgabe der Bestellung im Online-Brennholzportal sowie der nochmaligen Bestätigung des Bestellangebotes in einer nach dem abgeschlossenen Bestellvorgang zugesandten E-Mail (Double-Opt-in Verfahren) äußert die Kundschaft eindeutig Ihren Willen zum Erwerb des bezeichneten Holzes und erhält die Möglichkeit eine Zusammenfassung ihrer Bestellung herunterzuladen. Der Kaufvertrag kommt mit Zusendung der Holzrechnung durch das Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR zustande. Das Holz geht nach Bezahlung des Rechnungsbetrages (im Fall der Aufarbeitung außerhalb des Waldes) bzw. mit Beginn des Aufarbeitungszeitraumes (ab i.d.R. 1.10. eines jeden Jahres) in den Besitz der Kundschaft über.

Sollte das von der Kundschaft gewünschte Sortiment zwischenzeitlich ausverkauft sein, hat die Kundschaft keinen Anspruch auf Nacherfüllung. Es soll ihr Ersatz angeboten werden.

Das beiderseitige Widerrufsrecht behält seine Gültigkeit. Bestellungen können innerhalb von 3 Wochen nach Bestellung per E-Mail an: widerrufen werden.

Für bereits erzeugte und versandte Rechnungen werden Stornierungsgebühren i.H. von  10€/Fm mind. jedoch 25€ je Rechnung durch den Forst- & Holzkontor Rheingau - Taunus AöR erhoben.

 

§ 9 Bereitstellung und Gefahrenübergang

Der Forst- & Holzkontor Rheingau Taunus AÖR versendet (ausschließlich per Mail) eine Rechnung sowie eine Karte, aus der die Lage des Holzes bzw. des Schlagabraums ersichtlich wird.

Das Risiko und die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Sache und die Verkehrssicherungspflicht gehen mit Rechnungsstellung (bei "keine Aufarbeitung im Wald"), spätestens jedoch mit Beginn des festgelegten Aufarbeitungszeitraumes (1.10. eines jeden Jahres) auf die Kundschaft über. Die Übersendung erfolgt per E-Mail. Einweisungen vor Ort sind nur in Ausnahmefällen möglich und werden ggf. separat berechnet.

 

§ 10 Aufarbeitung und Abfuhr

Die Bearbeitung oder der Abtransport des Holzes ist nur nach vollständiger Bezahlung zulässig. Bei der Bearbeitung/Abfuhr sind die Rechnungsunterlagen und/oder die Abfuhrfreigabe mitzuführen.

Die Aufarbeitung darf ausschließlich außerhalb der in Hessen gültigen gültigen Brut- und Setzzeiten stattfinden. Der Aufarbeitungszeitrum beginnt am 1.10. des auf Bestellung folgenden Jahres und endet im darauffolgenden Jahr am 31. März.  Mitarbeiter:innen des Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR sowie Mitarbeiter:innen des Waldbesitzers und die Revierbeauftragten sind befugt, die Aufarbeitung und/oder den Abtransport des Holzes zu überwachen bzw. zu kontrollieren und zu steuern.

 

§ 11 Zahlung/ Rechnungsstellung

Der Kundschaft geht per E-Mail eine Rechnung und eine Karte aus der die Lage des Holzes bzw. des Schlagabraumes ersichtlich wird zu. Zahlungsziel 14 Tage ohne Abzug von Skonto. Zahlungsziele können in begründeten Fällen abweichen. Aufarbeitung und/oder Abfuhr darf erst nach Erhalt der Abfuhrfreigabe erfolgen. Bei vorzeitiger Aufarbeitung und/oder Abfuhr sowie fehlendem Zahlungseingang verfällt der Anspruch der Kundschaft auf das zugeteilte Brennholz. Das Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR behält sich zudem vor, die Kundschaft zeitweise oder vollständig als Brennholzkundschaft nicht mehr zu bedienen.

 

§ 12 Aufarbeitungshinweise für Brennholz beim Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR.

Bei Nichteinhaltung aufgeführter Bedingungen sind das Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR oder die Revierbeauftragten berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einstellen zu lassen. Die Mitarbeiter:innen des Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR sowie die Revierbeauftragten sind berechtigt, die Abfuhr des aufgearbeiteten Holzes zu überwachen und zu kontrollieren.

(1) In FSC-zertifizierten Betrieben darf kein Brennholz unter 7 Zentimetern Durchmesser mit Rinde aufgearbeitet werden. Nicht erlaubt ist das Aufarbeiten von Windwürfen, Totholz, Höhlen- Brut- und sonstigen gekennzeichneten Habitatbäumen (H) sowie bearbeitetem Holz, das nicht zugewiesen wurde. Fällarbeiten dürfen ohne gesonderte Erlaubnis nicht durchgeführt werden.

(2) Der verbleibende Baumbestand, die Naturverjüngung sowie wildlebende Tiere sind zu schonen. Das Holz darf nicht an Bäume gestapelt werden. Das Fahren in den Beständen (abseits der Rückegassen) ist verboten.

(3) Das Befahren ausgewiesener Rückegassen ist nur bei geeigneter Witterung (Trockenheit oder Frost) zulässig und bedarf der gesonderten Erlaubnis der Revierbeauftragten oder einer beauftragten Person. Bei Schleppern mit Hydraulikanlage ist ein Öl-Notfallset mitzuführen. Beim Einsatz von Hydraulik-Anbaugeräten ohne Bioöl darf mit dem Schlepper nur auf befestigten Wegen gearbeitet werden. Das Befahren der befestigten Waldwege ist ausschließlich mit geeigneten Fahrzeugen, in schonender Weise und unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse allein auf eigene Gefahr zulässig.

(4) Es gilt nach dem Landeswaldgesetz, dass jeder Waldbesucher sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(5) Da weder über das Forst- & Holzkontor Rheingau - Taunus AöR, die Waldbesitzer, noch über die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsschutz besteht, wird der Abschluss einer entsprechenden privaten Versicherung empfohlen.

(6) Wird ein Fuhrunternehmen mit der Abfuhr beauftragt, so sind Holztransportfahrzeuge mit Ladekran und Erstzulassung ab 01.01.2020 ausschließlich mit biologisch schnell abbaubarem Hydrauliköl zulässig.

(7) Jegliches Abdecken von im Wald gelagertem Holz ist untersagt. (Örtliche Abweichungen möglich)

(8) Die Lagerung muss mit den zuständigen Revierbeauftragten abgesprochen werden.

(9) Zuwiderhandlungen von §14 führen zum unverzüglichen Arbeitsstop sowie zum Verlust der Ansprüche am erworbenen Brennholz. Ein dauerhafter Ausschluss aus dem Brennholzerwerb ist möglich.

 

§ 13 Selbsterklärung des Brennholzselbstwerbers

Mir ist bekannt, dass beim Motorsägeneinsatz die Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere die DGUV Information 214-046 „Sichere Waldarbeiten“ und die DGUV Regel 114-018 „Waldarbeiten“ (Quelle: www.dguv.de), zwingend zu beachten sind. Weiterhin erkenne ich die während des Bestellvorgangs gegeben Informationen und Hinweise an. Ich werde die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (Schutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzhose, Schnittschutzschuhe und Arbeitshandschuhe) und geeignete Arbeitskleidung tragen. Das Verbot der Alleinarbeit und des beeinträchtigenden Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsums vor und während der Arbeit werde ich beachten. Mir sind die Gefahren beim Umgang mit der Motorsäge im Wald bekannt. Ich werde Personen unter 18 Jahren sowie unkundige oder ungeeignete Personen nicht mit der Motorsäge arbeiten lassen. Maschinen und Geräte werden fachgerecht gehandhabt, sie entsprechen den aktuellen Qualitäts- und Sicherheitsstandards (Prüfzeichen: KWF-STANDARD; KWF = Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.V.). Bei der Arbeit mit Sägen und Werkzeugen wird ausreichend Abstand zu anderen Personen eingehalten. Es werden keine Eisenkeile verwendet. An Hängen wird an Stämmen nur von der Bergseite her gearbeitet, Stämme oder Stammteile werden gegen Abrutschen und Wegrollen gesichert und es wird nicht untereinander gearbeitet. Motorsägen werden beim Anwerfen sicher abgestützt. Erste-Hilfe-Material wird stets mitgeführt. Ich verfüge über ausreichend Erfahrung im Umgang mit der Motorsäge und habe erfolgreich einen qualifizierten Motorsägenlehrgang für das erforderliche Aufarbeitungsverfahren absolviert. Bei dem Einsatz der Motorsäge verwende ich nur biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle und zugelassene Sonderkraftstoffe. Baumfällarbeiten bis max. 20 cm Durchmesser in Brusthöhe und bei einfachen Verhältnissen werden nur ausnahmsweise und mit gesonderter schriftlicher Erlaubnis des Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR oder der Revierbeauftragten, und nur bei guten Sichtverhältnissen und nicht bei beispielsweise starkem Wind oder Vereisung, ausgeführt. Im Fallbereich von zwei Baumlängen um den Arbeitsort halten sich keine weiteren Personen auf, ggf. werden die betreffenden Hiebsflächen und Wege abgesperrt. Eine fachgerechte Fälltechnik wird angewandt. Zum Ende eines Arbeitstages werden hängengebliebene Bäume fachgerecht beseitigt oder im Umkreis von zwei Baumlängen mit deutlich sichtbarem Trassierband abgesperrt sowie Wege und Gräben von Holzteilen, Ästen und Schlagreisig freigeräumt. Sofern mein Schlepper nicht über biologisch abbaubares Hydrauliköl verfügt, verwende ich nur zapfwellengetriebene Anbaugeräte. In FSC-zertifizierten Betrieben weise ich zusätzlich mit Hersteller- oder Werkstattbeleg nach, dass meine Maschine nicht auf biologisch abbaubares Öl umrüstbar ist. Das zugewiesene Holz arbeite ich als Privatperson im eigenen Interesse zum Eigenverbrauch auf. Im Zuge dieser weisungsfreien Selbstwerbung werden von mir keine betrieblichen Arbeiten erledigt. Die Selbstwerbung einschließlich Aufarbeitung und Transport des Holzes erfolgt auf eigene Gefahr. Ich stelle das Forst- & Holzkontor Rheingau - Taunus AöR, die Waldbesitzer und deren Mitarbeiter und die Revierbeauftragten ausdrücklich von sämtlichen Ansprüchen aufgrund von Unfällen oder Schäden aus einem Maschinen- und Motorsägeneinsatz oder sonstiger Waldarbeit frei.

 

§ 14 Haftungsausschluss, Haftungsfreistellung

Selbstwerber:innen üben ihre Tätigkeit auf eigene Gefahr aus. Selbstwerber:innen haften gegenüber Dritten dem Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR und Waldbesitzern sowie gegenüber den Revierbeauftragten in vollem Umfang für Schäden aller Art, die von ihnen oder ihren Beauftragten schuldhaft verursacht werden. Dies gilt auch im Verhältnis der Brennholz-Selbstwerber:innen und Helfer:innen untereinander. Wird das Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR, die Waldbesitzer oder die Revierbeauftragten von Dritten für einen Schaden haftbar gemacht, den der/die Selbstwerber:in oder seine/ihre Beauftragten zu vertreten haben, so stellt der/die Selbstwerber:in die Genannten von jeglicher Schadensersatzpflicht und etwaigen Prozesskosten frei. Jegliche Haftung für Schäden, die den Brennholz-Selbstwerbern, ihren Begleitern oder Helfern entstehen, wird hiermit ausgeschlossen.

Dies gilt nicht für vom Forst- & Holzkontor Rheingau-Taunus AöR, den Waldbesitzern oder den Revierbeauftragten oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden an Leben, Leib oder Gesundheit und nicht für solche Schäden, welche von den Genannten grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.

 

§ 15 Salvatorische Klausel & Schriftform

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieser AGB hiervon nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie weitere Vereinbarungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unzulässig.

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